1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bestimmt für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Idee trifft Handwerk. Änderungen durch unsere Auftraggeber unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen widerspreche ich ausdrücklich.
2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (auch Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag von einem im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) Vertragsbestandteil.
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Bei Auftragsabweichungen durch den Auftraggeber bezüglich des Kostenvoranschlags kommt ein Vertrag erst nach Rückbestätigung des Auftragnehmers zustande.
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt (Krankheit, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse) verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.2 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.3 Mängel
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ausführung nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, kann der Auf- traggeber keine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2.4 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile (z. B. Materiallieferungen und eigens angefertigte Bauteile) wird eine Abschlagszahlung in Höhe des gelieferten Materials in Ansatz gebracht, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert sich der Einbau montagefertiger Bauteile ganz oder teilweise durch Vorgewerke oder vom Auftraggeber zu verantwortende Umstände (wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören) um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe der bis dahin erbrachten Bauleistung fällig.
2.5 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts Anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber ohne Absprache mit dem Auftragnehmer das Angebot an Dritte weitergibt, um sich auf Grund dessen ein Alternativangebot einzuholen.
4.1 Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Ausgenommen hiervon sind Ersatzansprüche von Privatkunden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind z. B. Beschläge und gängige Bauteile (Türen und Fenster) zu ölen/fetten oder Böden z. B. Parkett nach Herstellervorschrift zu reinigen. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände und Materialien bleiben bis zur vollen Bezahlung der Waren Eigentum des Auftragnehmers.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. An Stelle der ungültigen Klausel tritt eine gültige Klausel, die dem Sinn und Inhalt der ungültigen am nächsten kommt.
Stand: August 2020